Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Laufzeit von Glasfaserverträgen mit dem Datum der Vertragsunterzeichnung und nicht mit der Aktivierung des Anschlusses beginnt, um Verbraucher vor übermäßig langen Vertragsbindungen zu schützen. Die Entscheidung fiel, nachdem Verbraucherschützer gegen die Praxis der Telekommunikationsunternehmen vorgegangen waren, die Mindestvertragslaufzeit durch Verzögerungen bei der Installation zu verlängern, und schafft einen Präzedenzfall für alle Glasfaserverträge in Deutschland.